Historisches Alpenarchiv des Deutschen Alpenvereins, des Österreichischen Alpenvereins und des Alpenvereins Südtirol
Entgelttarife
§ 1 Gebühren
Für die Benutzung der Archive von AVS, DAV und ÖAV werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
Gebührenpflichtig ist, wer die Leistungen der Archive in Anspruch nimmt.
§ 2. Allgemeine Gebühren
(1) Gebühren in Höhe von 35,00 Euro je angefangener halber Stunde Zeitaufwand werden erhoben
- für die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte.
- für die Vorlage von Archivgut mittels Video- oder Tonwiedergabegerät.
Die Bereitstellung erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeiten. Gebühren in Höhe von 35,00 Euro je halber Stunde Zeitaufwand können zusätzlich erhoben werden für die Vorlage von Archivgut, dessen Bereitstellung mit außergewöhnlichem personellem Aufwand oder besonderen technischen Vorkehrungen verbunden ist.
(2) Gebühren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nicht erhoben bei Benutzung des Archivs
- für Sektionen und Stiftungen des Alpenvereins Südtirol, des Deutschen Alpenvereins und des Österreichischen Alpenvereins
- bei Zwecken im Interesse der Alpenvereine
- für nachweislich wissenschaftliche, alpinistische und unterrichtliche Zwecke
- durch Personen und Stellen, die das benutzte Archivgut abgegeben haben, oder durch deren Funktionsnachfolger*in
- für einfache Beratung und Auskunftserteilung
§ 3 Gebühren für die Herstellung und die Übermittlung digitaler Bilddaten
Für die Herstellung von Digitalisaten: 35 Euro je angefangener halber Stunde Zeitaufwand.
Die Herstellung und Übermittlung von Digitalisaten erfolgen nach Maßgabe der Möglichkeiten. Für die Anfertigung von Digitalisaten durch Externe, gelten zusätzlich die Kostensätze der jeweiligen Vertragspartner*innen der Alpenvereine, zuzüglich der Transportkosten. Gebühren in Höhe von 35,00 Euro je halber Stunde Zeitaufwand können zusätzlich erhoben werde, wenn die Übermittlung der Digitalisate mit außergewöhnlichem personellem Aufwand oder besonderen technischen Vorkehrungen verbunden ist. Die Kosten der Datenträger übernimmt der*die Auftraggeber*in.
§ 4 Gebühren für die Veröffentlichung von Reproduktionen
(1) Abdruck von Reproduktionen in Büchern, Broschüren und Zeitschriften bzw. deren Vervielfältigung auf analogen wie digitalen Trägermedien
- Private Nutzung (keine Veröffentlichung): 15 Euro
- Auflage bis 5 000: 30 Euro
- Auflage bis 10 000: 50 Euro
- Auflage bis 50 000: 100 Euro
- Auflage über 50 000: 120 Euro
Ermäßigte/erhöhte Sätze:
- Neuauflagen, fremdsprachige Ausgaben: 0,5-facher Satz
- zusätzliche Veröffentlichungen in E-Books: 0,5-facher Satz
- Titelblatt, Schutzumschlag etc.: 1,5-facher Satz
- Kalender, Plakate, Ansichtskarten etc.: 2-facher Satz
- Zu Werbezwecken: 6-facher Satz
§ 5 Zeigen von fotografischen Reproduktionen in Fernsehsendungen, Videoproduktionen und Kinofilmen für jede Archiveinheit:
(1) Für die Wiedergabe von Reproduktionen in Film und Fernsehen sind folgende Gebühren je Seite/Bild für die einmalige Ausstrahlung zu entrichten
- in Regionalsendern, öffentlich-rechtlichen Spartensendern, Kurzfilmen etc.: 30 Euro
- in überregionalen Sendern: 50 Euro
- in Spielfilmen: 100 Euro
- Werbung: 500 Euro
Der Tarif berechtigt auch zur Einstellung der Sendungen oder von Teilen der Sendungen in Mediatheken oder Internetangeboten einschließlich der Verwendung von Standbildern auf Webseiten, die der Programmvorschau dienen, sowie der Bereitstellung als Video on Demand.
(2) Erweiterte Lizenzrechte
Lizenzrechte für die beliebig häufige Ausstrahlung innerhalb einer Dauer von bis zu 5 Jahren
- regional: 1,5-facher Satz
- überregional und europaweit: 3-facher Satz
- weltweit: 4-facher Satz
Lizenzrechte für die beliebig häufige Ausstrahlung innerhalb einer Dauer von bis zu 10 Jahren
- regional: 2-facher Satz
- überregional und europaweit: 4-facher Satz
- weltweit: 5-facher Satz
§ 6 Wiedergabe von Film- und Tondokumenten
(1) Filmdokumente
Für die einmalige Verwendung von Filmmaterial sind je angefangene 30 Sekunden Film-/Sendeminute an Gebühren zu entrichten:
- in regionalen Sendern, öffentlich-rechtlichen Spartensendern, Kurzfilmen etc.: 150 Euro
- in überregionalen Sendern: 250 Euro
- in Spielfilmen: 500 Euro
(2) Tondokumente
Je angefangene Minute (Radio, Film, Fernsehen) 50 Euro
Die Tarife berechtigen auch zur Einstellung der Sendungen oder von Teilen der Sendungen in Mediatheken oder Internetangebote einschließlich der Verwendung von Standbildern auf Webseiten, die der Programmvorschau dienen, sowie derBereitstellung als Video/Audio on Demand.
(3) Erweiterte Lizenzrechte
Lizenzrechte für die beliebig häufige Ausstrahlung innerhalb einer Dauer von bis zu 5 Jahren
- regional: 1,5-facher Satz
- überregional und europaweit: 3-facher Satz
- weltweit: 4-facher Satz
Lizenzrechte für die beliebig häufige Ausstrahlung innerhalb einer Dauer von
bis zu 10 Jahren
- regional: 2-facher Satz
- überregional und europaweit: 4-facher Satz
- weltweit: 5-facher Satz
§ 7 Gebühren für die Wiedergabe von Reproduktionen durch Einblendung in Online-Dienste/Internet
Reproduktionen je Seite/Bild
- für 1 Monat: 20 Euro
- für 6 Monate: 40 Euro
- für 1 Jahr: 70 Euro
- für jedes weitere Jahr: 0,5-facher Satz der Gebühr für 1 Jahr
§ 8 Gebührenbefreiung
Gebühren nach § 4, § 5, § 6 und § 7 werden nicht erhoben
- für Sektion und Stiftungen des Alpenvereins Südtirol, des Deutschen Alpenvereins und des Österreichischen Alpenvereins.
- bei Veröffentlichungen, an denen die Alpenvereine ausdrücklich interessiert sind.
- durch Personen und Stellen, die das benutzte Archivgut abgegeben haben, oder durch deren Funktionsnachfolger*in
- Bei Museen, Archiven, Bibliotheken etc., mit denen Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit besteht
§ 9 Veröffentlichung
Die Veröffentlichungsgenehmigung gilt jeweils für die einmalige Nutzung, Zweitverwertungen müssen gesondert nachgefragt werden. Bei Einholung der Veröffentlichungserlaubnis ist die Auflagenhöhe anzugeben. Geschieht dies nicht, wird sie festgesetzt. Bei allen Veröffentlichungen (einschließlich Werbung und Digitalproduktionen) ist als Quelle das jeweilige Archiv und der*die Fotograf*in (soweit angegeben) zu nennen. Bei Missachtung dieser Vorgabe wird ein Zuschlag von 100 Prozent erhoben. Die Abgabe eines Belegexemplars ist verpflichtend. Die Veröffentlichung von Reproduktionen aus den Beständen der Archive der Alpenvereine ohne vorherige Zustimmung bzw. ohne Entrichtung der fälligen Gebühr wird mit einem Zuschlag von 200 Prozent belegt. Bei mehrmaligem Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen kann ein Ausschluss von der Benutzung erfolgen.
§ 10 Sonstiges
Bei nicht in der Preisliste genannten Verwendungszwecken erfolgt die Festsetzung über die jeweiligen Archive der Alpenvereine. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Gez.
Deutscher Alpenverein, Österreichischer Alpenverein und Alpenverein Südtirol
Stand März 2025